Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Autoparksysteme Service Schwabe GmbH

1. Allgemeines und Vertragsschluss

1.1 Für Verträge mit der Autoparksysteme Service Schwabe GmbH (nachfolgend: „APS Service Schwabe GmbH“, „wir“ oder „uns“) gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende AGB unserer Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil.

1.2 Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Abweichungen von diesen AGB, einschließlich der Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.3 An unsere Angebote halten wir uns einen Monat ab Angebotsdatum gebunden.

1.4 Unsere Ausführung erfolgt nach schriftlicher Auftragserteilung und individueller Absprache.

1.5 Wir behalten uns die Prüfung der Bonität unserer Vertragspartner vor. Sollte die Bonitätsprüfung negativ ausfallen oder sollte unser Vertragspartner im Verhältnis zu uns bereits bei einem vorherigen Auftrag in Zahlungsverzug gekommen sein, wird für den Fall eines schon zustande gekommenen Vertrages ein einseitiges Widerrufsrecht zu unseren Gunsten mit Ausübungsfrist 1 Woche ab Vertragsschluss vereinbart.

1.6 Storniert der Kunde seinen Auftrag außerhalb eines etwaigen gesetzlichen Widerrufsrechts oder vertraglich vereinbarten Rücktritts-/Widerrufsrechts, so ist er uns zum Ersatz des uns dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.

2. Leistungsgegenstand und -umfang

2.1 Wir schulden die Leistung lediglich in dem Umfang, wie sie sich aus der vertraglichen Vereinbarung bzw. aus der Auftragsbestätigung, sowie aus unserer Leistungsbeschreibung und der Übersicht technischer Spezifikationen ergibt.

2.2 Die sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag ergebenden Leistungen enthalten Material, Arbeitszeit, Fahrtkosten und das Entsorgen der Alt Teile.

2.3 Änderungen in der Planung und Ausführung aufgrund behördlicher Auflagen, technischer oder wirtschaftlicher Notwendigkeiten oder den Austausch von gleichwertigen Materialien, die sich nicht wertmindernd auf die Parkanlage auswirken, behalten wir uns vor.

2.4 Die Malerarbeiten im Angebot beinhalten das Entrosten und Streichen der verbleibenden, tragenden Teile eines Stellplatzes. Diese sind: Seitenträger, Quertraversen und Mittelträger, soweit diese nicht erneuert werden. Mittels Nadelentroster werden die Oberflächen grob von Rost und Schmutz befreit und anschließend gestrichen.

2.5 Die 2-fach Beschichtung wird bei den Seiten- und Mittelträgern an den Innenund Unterseiten ausgeführt. Die Beschichtung der Querträger erfolgt rundum, soweit zugänglich.

2.6 Eine Sanierung von Stellplätzen mit oben durchgehenden Auffahrflächen ist nur möglich, wenn die Sanierung beider oberer Stellplätze beauftragt wird. Die Sanierung eines einzelnen Stellplatz ist in diesem Fall nicht möglich! Bitte beachten Sie hierzu auch die spezifische Mitwirkungspflicht unter 3.2.

2.7 Wartungen. Die Termine für die Wartungsarbeiten werden Ihnen rechtzeitig, frühestens 14 Tage vor Ausführung mitgeteilt. Die Arbeiten finden vornehmlich im Herbst statt. Eine Terminwahl seitens des Kunden ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich, wir versuchen aber nach Möglichkeit, diesbezüglich auf die Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen.

2.8 Bei anderen als den unter Punkt 2.7 genannten Arbeiten können wir dem Kunden aus organisatorischen Gründen unseren Ausführungstermin ebenfalls nur circa 7 bis 14 Tage im Voraus ankündigen. Eine Terminbestimmung seitens des Kunden ist nicht möglich, wir versuchen aber auch hier nach Möglichkeit, diesbezüglich auf die Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen.

2.9 Die Vergabe von Ausführungsterminen erfolgt aus organisatorischen Gründen aufsteigend nach Postleitzahl. Kombinationen aus Reinigung und Wartung werden in der ersten, Jahreshälfte terminiert.

2.10 Bei einer wesentlichen Änderung unserer vertraglichen Pflichten zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden können wir dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit wir den Kunden schriftlich darauf hingewiesen haben.

2.11 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass zum Zwecke der vollständigen Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen auch Subunternehmer von der APS Service Schwabe GmbH zum Zwecke der Auftragsausführung eingesetzt werden können (z.B. Elektriker ect.), soweit dies erforderlich und dem Kunden den Umständen nach zuzumuten ist.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1 Der Kunde hat sämtliche Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, damit wir die vereinbarte Leistung zum vereinbarten Termin vollständig erbringen können. Insbesondere sind zu bearbeitende/zu sanierende Stellplätze und Anlagen frei zugänglich zu machen und darauf geparkte Fahrzeuge oder befindliche Gegenstände rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin zu entfernen. Verstößt der Kunde gegen diese Mitwirkungspflicht, können wir insoweit Ersatz der uns hierdurch entstehenden Kosten verlangen. Wir sind berechtigt die vergeblichen Anfahrtskosten, Ausfallzeiten etc. mit einem Betrag von pauschal 500,00 € pro Ausfalltag in Rechnung zu stellen. Es steht uns frei, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen. Ferner haben wir in diesem Fall das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

3.2 Bei der Sanierung von oberen Stellplätzen sind die darunterliegenden Stellflächen zum Sanierungstermin ebenfalls frei zu machen. Bei Nichtbeachtung kann die Sanierung nicht stattfinden. Auch insoweit gilt die Pflicht zum Kostenersatz aus Punkt 3.1.

3.3 Bei unseren Sanierungsarbeiten ist mit individueller Staubentwicklung zu rechnen. Die im Arbeitsbereich befindlichen und/oder danebenliegenden Stellplätze sollten aus diesem Grund ebenfalls geräumt werden. Im Falle des Verstoßes des Kunden gegen diese Mitwirkungspflicht gilt die Haftungsklausel unter Punkt 7.3.

3.4 Bestellt der Kunde Material bzw. Teile zur Selbstabholung, so hat die Abholung binnen 14 Tagen nach unserer Mitteilung der Abholbereitschaft zu erfolgen. Gerät der Kunde mit dieser Pflicht in Verzug, so können wir ihm gegenüber den uns hierdurch (z.B. durch erforderliche Einlagerung) entstehenden Schaden ersetzt verlangen. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so tritt diese Ersatzpflicht erst dann ein, wenn wir ihm erstmalig eine angemessene Nachfrist unter Hinweis auf diese Ersatzpflichtfolge bei erfolglosem Fristablauf gesetzt haben und diese Nachfrist ebenfalls ergebnislos verstrichen ist.

4. Preise und Zahlung

4.1 Es gelten unsere Listenpreise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Festpreise gelten nur dann, wenn diese ausdrücklich vereinbart werden oder sich ein solches aus der Auftragsbestätigung ergibt.

4.2 Bei Bestellung von Material und Teilen, bei denen wir nicht auch zusätzlich den Einbau schulden, fallen zusätzlich zum Warenpreis für den Besteller die Versandbzw. Lieferkosten an, wenn dieser die Auslieferung wünscht.

4.3 Ist der Kunde im Fall des Punkt 4.2 Erstbesteller, so ist eine Bezahlung auf Rechnung nicht möglich. Der Kunde stimmt in diesem Fall bei Lieferung der Zahlung per Nachnahme inklusive der anfallenden Nachnahmegebühren, im Falle der Selbstabholung der Zahlung in bar zu.

4.4 Erfordert unsere Leistung eine Tätigkeit an anderem Ort als unserem Betriebssitz, so berechnen wir dafür Fahrtkosten und Fahrtzeit entsprechend der vertraglichen Vereinbarung. Bei einer Beauftragung von vier und mehr Stellplätzen und einer Entfernung von über 100 km (ausgehend Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Autoparksysteme Service Schwabe GmbH Version 2019 von unserem Standort) fallen anteilig Übernachtungskosten von EUR 65,- pro Monteur und Tag an. Im Rahmen eines bestehenden Wartungsvertrages fallen hingegen bei unserem Tätigwerden im Störungsfall nur Fahrtkosten an, auf eine Berechnung der Fahrtzeit verzichten wir.

4.5 Zahlungen sind sofort fällig längstens jedoch 10 Tage nach Rechnungsdatum.

4.6 Zahlungen des Kunden können wir zunächst auf ältere Forderungen anrechnen. Sind bereits Mahngebühren oder andere Kosten im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung entstanden, so können wir Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, danach auf die Zinsen, anschließend auf ältere Hauptforderungen und zuletzt auf die aktuelle Hauptforderung anrechnen.

4.7 Der Kunde ist zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nicht berechtigt, es sei denn die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4.8 Gerät der Kunde wiederholt mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind wir zur außerordentlichen Kündigung weiterer Verträge zwischen uns und dem Kunden berechtigt. Dies gilt für Dauerschuldverhältnisse nur unter den Voraussetzungen des § 314 BGB.

4.9 Der Kunde erteilt mit dem Vertragsschluß seine Zustimmung, unsere Rechnungen in elektronischer Form (elektronische Rechnung) im Dateiformat .pdf bzw. einem anderen gängigen Dateiformat zu erhalten.

5. Termine, Fristen und Leistungshindernisse

5.1 Leistungs-/Lieferungstermine oder - fristen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich vereinbart sind.

5.2 Ist für unsere Leistung die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Leistungs-/Lieferfrist um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

5.3 Soweit wir unseren Leistungspflichten infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für uns unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen können, treten für uns keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.

5.4 Werden seitens des Kunden über den ursprünglichen Vertragsinhalt hinausgehende Leistungen beauftragt, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsinhalt orientieren, ihre Gültigkeit.

6. Abnahme

6.1 Der Kunde hat unsere Leistungen nach Maßgabe der Auftragspositionen unverzüglich abzunehmen, sobald wir ihm die Abnahmebereitschaft mitteilen.

6.2 Unsere Leistungen gelten auch ohne ausdrückliche Kundenerklärung als abgenommen, wenn wir die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Ausbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt haben und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 20 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von zu detaillierenden Mängeln verweigert.

6.3 Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

7. Haftung

7.1 Wir haften nicht für Schäden aufgrund von leicht fahrlässiger Pflichtverletzung, außer in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt auch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7.2 Wir haften nicht für Schäden, die durch den Selbsteinbau des Kunden von uns gelieferten oder verkauften Teilen an diesen Teilen selbst, an bestehenden Anlagen oder an darauf befindlichen Fahrzeugen oder Gegenständen oder anderweitig entstehen- diesbezüglich (Mit- )Verschulden.

7.3 Vernachlässigt der Kunde seine Mitwirkungspflicht aus Punkt 3. so können wir für Staub, Schmutz und eventuelle Schäden an verbliebenen Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen gegenüber dem Kunden keine Haftung übernehmen. Werden wir von Dritten aufgrund solcher Schäden als Verursacher in Anspruch genommen, so können wir uns beim Kunden insoweit vollumfänglich schadlos halten.

8. Gewährleistung/Garantie

8.1 Die Gewährleistungsdauer beträgt generell 2 Jahre auf Neuteile ab Abnahme bzw. Lieferung/Abholung.

8.2 Die Gewährleistung bei Verwendung der ALUPROFILE beträgt 10 Jahre ab Abnahme bzw. Lieferung/Abholung.

8.3 Die Garantie auf Oberflächenrost (Rot Rost) beträgt 5 Jahre auf alle verbauten Neuteile und 12 Jahre auf Durchrostung in Verbindung mit einem Wartungsvertrag.

8.4 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Schäden durch benutzungsgemäßen Verschleiß, mutwillige/ vandalistische Beschädigungen, durch das Aufbringen aggressiver Substanzen oder jeder anderen nicht sachgemäßen Einwirkung/Benutzung.

8.5 Insoweit nach der Natur der Sache eine regelmäßige Wartung für deren Erhalt und Funktion zwingend erforderlich ist, gilt die Gewährleistung nur insoweit der Kunde diese Wartungspflicht sachgemäß erfüllt hat. Hat der Kunde diese erforderliche Wartung durch ein anderes Unternehmen vornehmen lassen bzw. selbst vorgenommen, trifft ihn insoweit die Pflicht zum Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung.

9. Schlußbestimmungen

9.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

9.2 Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, so ist Leistungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag – soweit sich nicht aus diesem oder dem Auftrag ein anderes ergibt – unser Betriebssitz, Gewerbering 5, 85305 Jetzendorf. Als Gerichtsstand wird in diesem Fall 85305 Jetzendorf vereinbart.

9.3 Ist der Kunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, so gelten bezüglich Leistungsort und Gerichtsstand die gesetzlichen Vorschriften.

9.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.

9.5 Wir sind berechtigt, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten zu speichern. Wir verpflichten uns, diese Daten nicht an dritte Personen weiterzugeben. Der Kunde ist berechtigt eine Löschung seiner Daten jederzeit zu schriftlich zu verlangen.